Rechtliche Grundlage
Deutsche Detektive genießen keinerlei Sonderrechte oder hoheitliche Befugnisse. Weiterhin haben sie auch keine staatliche Linzens oder Befugnisgewalt wie beispielsweise die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Die einzelnen Detektive arbeiten mit den Jedermannsrechten als gesetzlicher Grundlage, allen voran der Jedermann-Festnahme. Diese besagt, dass Jedermann (auch Minderjährige) ein Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) hat, wenn „jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt [wird], so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen“. Somit sind Privatdetektive normale Gewerbebetreibende und Dienstleister, welche gem. § 38 (1) der 2. Gewerbeordnung dem überwachungsbedürftigen Gewerbe (Vertrauensgewerbe) zuzuordnen sind. Weiterhin ist auch der Begriff „Detektiv“ als Berufsbezeichnung nicht geschützt.
Beauftragt man einen Detektiv, wird ein Dienstvertrag gemäß BGB geschlossen, was sicherstellt, dass der Detektiv auch dann honoriert wird, wenn kein Erfolg der Ermittlungen besteht, da sie keinen Erfolg garantieren können. Die Arbeit eines Detektivs kann eine gute Alternative zu der Arbeit der Polizei sein, besonders wenn der Auftraggeber kein Interesse an der Miteinbeziehung staatlicher Behörden hat. Weiterhin werden Detektive besonders dann herangezogen, wenn die staatlichen Strafverfolgungsbehörden originär nicht tätig werden bzw. nicht werden dürfen, also beispielsweise im Zivilrecht bei Schwarzarbeit, Scheidungen oder Unterhaltsversäumnissen.